Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts M. vom 13. November 2013 wegen einer Forderung in Höhe von ca. 2.000.000 €.
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