BGH - Beschluss vom 16.11.2016
VII ZB 52/15
Normen:
ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 27, 150
GmbHR 2017, 193
MDR 2017, 237
NJW-RR 2017, 161
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 1049/14
LG Münster, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 373/15

Pfändbarkeit von Ansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag; Einordnung dieser Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen; Erhalt der Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für eine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für eine Altersversorgung

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen VII ZB 52/15

DRsp Nr. 2017/741

Pfändbarkeit von Ansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag; Einordnung dieser Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen; Erhalt der Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für eine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für eine Altersversorgung

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 3;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts M. vom 13. November 2013 wegen einer Forderung in Höhe von ca. 2.000.000 €.