6/12.2.6 Sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art

Autor: Lissner

Auffangtatbestand

Die Formulierung in §  850 Abs.  2 ZPO, wonach auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, als Arbeitseinkommen gelten, stellt einen Auffangtatbestand dar, der u.a. auch den selbständig tätigen Schuldner in die Pfändungsschutzvorschriften einbezieht (vgl. BGH, MDR 1986, 404). Es muss sich allerdings um eine Tätigkeit handeln, die die Arbeitskraft des Schuldners vollständig oder doch wenigstens zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt. Hierzu gehören z.B.:

die Ansprüche des Handels- oder Versicherungsvertreters auf Fixum und Provision (BAG, NJW 1962, 1221; LG Berlin, Rpfleger 1962, 217);

die Ansprüche des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf fortlaufende Dienst- und Versorgungsbezüge, einschließlich Tantiemen (BGH, NJW 1978, 756; OLG München v. 14.11.2018 - 20 U 1782/18);

die Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH auf Dienstbezüge (BGH, NJW 1981, 2465);

die Ansprüche des Kassenarztes aus dem kassenärztlichen Verhältnis, wenn die Tätigkeit als Kassenarzt ihn zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt (OLG Hamm, Rpfleger 1958, 279; BGH, NJW 1986, 2362);

die Ansprüche des Auftragsnehmers auf Werklohn aus einem Werkvertrag bei persönlicher Arbeit in einem ständigen Auftragsverhältnis (BAG, Rpfleger 1975, 220);