BGH - Urteil vom 05.12.1985
IX ZR 9/85
Normen:
BGB § 400 ; RVO § 368f Abs. 1 ; ZPO § 850a Nr. 3, § 850f Abs. 1a ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 324
MDR 1986, 404
NJW 1986, 2362
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die KZV

BGH, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen IX ZR 9/85

DRsp Nr. 1996/5944

Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die KZV

»a) Zur Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung. b) Bei Pfändung solcher Ansprüche ist § 850a Nr. 3 ZPO nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 400 ; RVO § 368f Abs. 1 ; ZPO § 850a Nr. 3, § 850f Abs. 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen zu ihren Gunsten gemäß §§ 372 ff. BGB hinterlegten Betrag:

Dem Zahnarzt Dr. J. M. gewährte die klagende Bank neben einen Überziehungskredit am 23. Mai 1978 ein Darlehen von 500.000 DM zu 6,5 % Zinsen fest bis 30. März 1990. Am 5. Mai 1978 hatte Dr. M. folgende "Abtretungserklärung" unterzeichnet.

"... Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen ... Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, ..., insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen ... tritt der Sicherungsgeber den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO, insbesondere gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für seinen jeweiligen Niederlassungsort zuständige, zuständig werdende und zuständig gewesene Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung an die Bank ab ...".