Die Parteien streiten um einen zu ihren Gunsten gemäß §§ 372 ff. BGB hinterlegten Betrag:
Dem Zahnarzt Dr. J. M. gewährte die klagende Bank neben einen Überziehungskredit am 23. Mai 1978 ein Darlehen von 500.000 DM zu 6,5 % Zinsen fest bis 30. März 1990. Am 5. Mai 1978 hatte Dr. M. folgende "Abtretungserklärung" unterzeichnet.
"... Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen ... Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, ..., insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen ... tritt der Sicherungsgeber den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO, insbesondere gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für seinen jeweiligen Niederlassungsort zuständige, zuständig werdende und zuständig gewesene Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung an die Bank ab ...".
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