Autor: Lissner |
Die in § 850b ZPO aufgeführten Leistungen dienen regelmäßig in vollem Umfang der Sicherung der Existenzgrundlage des Schuldners oder sind, wie z.B. eine Sterbegeldversicherung (siehe Teil 6/13.11.3), dazu bestimmt, unbedingt notwendige Aufwendungen abzudecken. Sie sind daher grundsätzlich unpfändbar, sodass gegen sie z.B. auch keine Aufrechnung erklärt werden kann (BGH, BGHZ 31,
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