6/12.3.3 Bedingt pfändbare Bezüge

Autor: Lissner

6/12.3.3.1 Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

Sterbegeldversicherung

Die in §  850b ZPO aufgeführten Leistungen dienen regelmäßig in vollem Umfang der Sicherung der Existenzgrundlage des Schuldners oder sind, wie z.B. eine Sterbegeldversicherung (siehe Teil 6/13.11.3), dazu bestimmt, unbedingt notwendige Aufwendungen abzudecken. Sie sind daher grundsätzlich unpfändbar, sodass gegen sie z.B. auch keine Aufrechnung erklärt werden kann (BGH, BGHZ 31, 217), auch wenn der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger oder die Unterhaltssicherungsbehörde übergegangen ist (vgl. BGH v. 08.05.2013 - XII ZB 192/11). Ebenso ist die Vorpfändung dieser Bezüge nicht zulässig. Die Vorschrift des §  850b ZPO ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt; sie ist auch dann anzuwenden, wenn der einem Selbständigen zustehende Anspruch gepfändet werden soll (BGH v. 15.07.2010 - IX ZR 132/09). Darüber hinaus ist die Bestimmung auch im Insolvenzverfahren anwendbar. Die vorzunehmende Billigkeitsprüfung i.S.d. §  850b Abs.  2 ZPO hat dann durch das Insolvenzgericht zu erfolgen (BGH v. 03.12.2009 - IX ZR 189/08).

Prüfung der Billigkeit der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht