Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist Vater eines am 5. Januar 2007 nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt.
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