BGH - Beschluss vom 08.05.2013
XII ZB 192/11
Normen:
BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 197, 326
DNotZ 2013, 938
FamFR 2013, 405
FamRB 2013, 256
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1202
FuR 2013, 533
MDR 2013, 12
MDR 2013, 850
NJW 2013, 2592
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 338 F 1219/10
OLG Dresden, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 UF 880/10

Aufrechnungsverbot zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen bei Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf diesen

BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen XII ZB 192/11

DRsp Nr. 2013/15907

Aufrechnungsverbot zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen bei Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf diesen

Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Antragsgegner ist Vater eines am 5. Januar 2007 nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt.