Autor: Lissner |
Der Anspruch des Schuldners aus der Vermietung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache gegen den Mieter/Pächter auf Zahlung des Miet-/Pachtzinses ist nach den Bestimmungen über die Pfändung von Geldforderungen pfändbar (§§ 829 ff. ZPO). Auch wenn über das vermietete bzw. verpachtete Grundstück bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen und bestimmt wurde, dass die Nutzungen aus dem Grundstück bereits vor der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber übergehen sollen, bleiben die Miet-/Pachtzinsforderungen so lange für die Gläubiger des Veräußerers pfändbar, bis die Eigentumsübertragung im Grundbuch vollzogen ist (vgl. Lauer, MDR 1984,
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