6/13.16.4 Mehrere Vermieter

Autor: Lissner

Bruchteilsgemeinschaft

Ist der Schuldner nur einer von mehreren Vermietern, z.B. wenn das Grundstück im Bruchteilseigentum mehrerer Personen steht, so ist die Mietzinsforderung als unteilbare Leistung anzusehen, über die die Vermieter nur gemeinschaftlich verfügen können. Zwar ist der Mietzins eine im natürlichen Sinne teilbare Leistung; die Unteilbarkeit kann sich, wie beim Mietzins, aber auch aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das die Berechtigten in Bezug auf die Forderung verbindet (vgl. BGH, NJW 1969, 839).

Daraus folgt, dass der auf einen von mehreren Vermietern entfallende Anteil an einer Mietforderung nicht pfändbar ist. Notwendig wäre ein Titel gegen jeden einzelnen Mitvermieter.

Für den Fall, dass nur gegen einen der mehreren Mitvermieter ein Titel vorliegt, besteht die Möglichkeit, den Anteil des Schuldners an der Forderung im Verhältnis zu den übrigen Vermietern zu pfänden (§  857 ZPO). Drittschuldner sind dann aber diese weiteren Vermieter, nicht der Mieter. Die wirksame Pfändung gewährt dem Gläubiger das Recht, Zahlung des auf den Schuldner nach Abzug des Erhaltungsaufwands entfallenden Anteils an dem Mietzins zu verlangen.

Muster: Pfändung des Anteils des Schuldners an einer Mietforderung (Bruchteilsgemeinschaft)

Gesamthandsgemeinschaft