6/13.16.8 Pfändungsbeschränkung durch Insolvenz

Autor: Lissner

Wegfall des Pfandrechts

Gemäß §  110 InsO verliert eine Vorausverfügung über Miet- und Pachtzinsansprüche mit Ablauf des zum Eröffnungszeitpunkt laufenden Monats ihre Wirksamkeit gegenüber der Insolvenzmasse. Erfolgte die Insolvenzeröffnung nach dem 15. des Monats, so tritt die Unwirksamkeit erst mit Ablauf des Folgemonats ein. Unter die in §  110 InsO normierten Vorausverfügungen fallen auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den späteren Insolvenzschuldner. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. In §  49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gem. §§  1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können (BGH v. 13.07.2006 - IX ZB 301/04).

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit