6/13.4.1 Energiepreispauschale

Autor: Lissner

Die Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 € ist gesetzlich festgelegt (§§ 112 ff. EstG). Sie dient als Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise und die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen (BT-Drucks. 20/1765, S. 24).

Unpfändbarkeit seit 21.12.2022

Durch das zum 21.12.2022 in Kraft getretene Jahressteuergesetz (JStG; BGBl I, 2294) ist die EPP (§ 112 Abs. 2 EStG) durch eine Ergänzung in § 122 Satz 2 EStG für unpfändbar erklärt worden.

So soll sichergestellt werden, dass die EPP den Empfängern zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. So können sie die Empfänger einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden. Über die Zahlung der EPP kann nach §  902 Satz 1 Nr. 6 und §  903 ZPO zwecks Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden (BT-Drucks. 20/4729, S. 151).

Gesetzesänderung bedeutet keine Unpfändbarkeit