6/13.4 Arbeitnehmersparzulage

Ausschluss der Übertragbarkeit

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1994 (BGBl I, 406) ist der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht übertragbar.

Damit entfällt gem. §  851 ZPO die Pfändbarkeit dieses Anspruchs. Pfändbar ist jedoch die jeweilige Vermögensanlage, zu deren Aufbau die Arbeitnehmersparzulage verwandt wird. Dabei kann z.B. das angesparte Guthaben auf einem Bausparvertrag auch dann gepfändet werden, wenn dies zur Folge hat, dass gewährte staatliche Prämien zurückerstattet werden müssen (§ 2 Abs. 2 WoPG).