Gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erlöschen die an dem versteigerten Grundstück lastenden dinglichen Rechte mit dem Zuschlag, soweit sie nicht nach den Versteigerungsbedingungen fortbestehen.
Allerdings gehen diese Rechte nicht ersatzlos unter, an ihre Stelle tritt vielmehr der Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rechte Dritter, wie Pfandrechte, die durch die Pfändung der in der Zwangsversteigerung erlöschenden Grundpfandrechte erworben wurden, oder Rechte, die sich aus einer erfolgten Zession ableiten, setzen sich am Erlösanspruch mit ihrem bisherigen Rang fort.
Der Erlösanspruch unterliegt als schuldrechtlicher, abtretbarer Anspruch den für Geldforderungen geltenden Vorschriften (§ 829 ZPO). Briefwegnahme bzw. Grundbucheintragung ist nicht erforderlich. Da die Grundpfandrechte erst mit dem Zuschlag erlöschen und sich am Erlös als Anspruch auf Zuteilung eines Erlösanteils fortsetzen, kann dieser Anspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt gepfändet werden. Vor Zuschlagserteilung unterliegen die Grundpfandrechte der Pfändung in der Form der §§ 830, 857 Abs. 6 ZPO.
Solange das Grundpfandrecht nicht erloschen ist, kann die Pfändung des künftigen Anspruchs auf Erlöszuteilung nicht, auch nicht bedingt, gepfändet werden.
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