Autor: Lissner |
Kann dem Versteigerungsgericht die Empfangsberechtigung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden oder besteht Streit hinsichtlich der Person des Zuteilungsempfängers, so hat das Gericht den erzielten Erlös für sämtliche in Frage kommenden Berechtigten zu hinterlegen. Der zu pfändende Anspruch richtet sich in diesem Fall auf die Auszahlung des hinterlegten Erlöses.
Wie in allen Fällen der Forderungspfändung sollte auch hier zur Sicherung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Vorpfändung betrieben werden.
Muster: Vorpfändung des hinterlegten Erlöses |
Antragsmuster: Pfändung bei hinterlegtem Erlös |
Drittschuldner für die Pfändung des hinterlegten Erlösanteils ist das Land, bei dessen Justizbehörde die Hinterlegung erfolgte. Vertreten wird das Land dabei durch die in den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen genannten Dienststellen bzw. deren Leiter.
Die Bundesländer haben folgende teilweise unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich der Vertretung des Landes als Drittschuldner getroffen:
Baden-Württemberg: | die jeweilige Hinterlegungsstelle; |
Bayern: | der Leiter der Gerichtskasse (= Landesjustizkasse Bamberg); |
Berlin: | Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht; |
Brandenburg: | die jeweilige Hinterlegungsstelle; |
Bremen: | der Justizsenator; |
Hamburg: | die jeweilige Hinterlegungsstelle; |
Hessen: | die jeweilige Hinterlegungsstelle; |
Mecklenburg-Vorpommern: |
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