Autor: Lissner |
Ist der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, so kann eine vorläufige Kontenpfändung ausgebracht werden, wenn der Gläubiger seine Forderung und ein Sicherungsbedürfnis nachweisen kann, vergleichbar mit dem für den Erlass eines dinglichen Arrests nach der ZPO erforderlichen Nachweis des Arrestanspruchs und des Arrestgrunds.
Der Antragsteller muss über eine einklagbare Geldforderung gegen den Kontoinhaber verfügen. Ist die Forderung noch nicht fällig, so kann hierfür eine vorläufige Kontenpfändung angeordnet werden, sofern die Forderung sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt und ihre Höhe bestimmbar ist, einschließlich Forderungen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (Art. 4 Nr. 5 EuKoPfVO; Erwägungsgrund Nr. 12).
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