6/14.9 Haftung des Gläubigers

Autor: Lissner

Verschuldensabhängige Haftung

Der Gläubiger haftet für etwaige Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung aufgrund eines Verschuldens des Gläubigers entstanden sind. Die Beweislast liegt beim Schuldner (Art. 13 Abs. 1 EuKoPfVO).

Verschuldensvermutung

In den folgenden Fällen wird das Verschulden des Gläubigers gem. Art. 13 Abs. 2 EuKoPfVO widerlegbar vermutet,

wenn der Beschluss widerrufen wird, weil der Gläubiger es unterlassen hat, ein Verfahren in der Hauptsache einzuleiten (vgl. Art. 10 EuKoPfVO), es sei denn, diese Unterlassung war eine Folge der Zahlung der Forderung durch den Schuldner oder einer anderen Form des Vergleichs zwischen den Parteien;

wenn der Gläubiger es unterlassen hat, die Freigabe überpfändeter Beträge gem. Art. 27 EuKoPfVO zu beantragen;

wenn in der Folge festgestellt wird, dass der Erlass des Beschlusses aufgrund der Tatsache, dass der Gläubiger seinen Verpflichtungen nach Art. 16 EuKoPfVO nicht nachgekommen ist, nicht oder nur für einen niedrigeren Betrag gerechtfertigt war, oder

wenn der Beschluss widerrufen oder seine Vollstreckung beendet wird, weil der Gläubiger seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Zustellung oder Übersetzung der Schriftstücke oder im Hinblick auf die Heilung der fehlenden Zustellung oder fehlenden Übersetzung nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 33 EuKoPfVO).

Nationale Regelungen