Autor: Lissner |
In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, liegt die (internationale) Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung bei den Gerichten des Mitgliedstaates, die gemäß den einschlägigen anzuwendenden Zuständigkeitsvorschriften für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind (Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO). Als Hauptsache ist das Verfahren über die zu sichernde Geldforderung anzusehen. Dabei gilt ggf. auch das Mahngericht als Gericht der Hauptsache (vgl. Erwägungsgrund Nr. 13). Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO ist nach Ansicht des EuGH dahin auszulegen, dass ein laufendes Mahnverfahren als "Verfahren in der Hauptsache" im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann (EuGH v. 07.11.2019 -
Zu den einschlägig anzuwendenden Vorschriften gehören primär die europäischen Regelungen, wie sie sich insbesondere aus der
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