6/14.3 Zuständigkeit

Autor: Lissner

Gericht der Hauptsache

In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, liegt die (internationale) Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung bei den Gerichten des Mitgliedstaates, die gemäß den einschlägigen anzuwendenden Zuständigkeitsvorschriften für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind (Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO). Als Hauptsache ist das Verfahren über die zu sichernde Geldforderung anzusehen. Dabei gilt ggf. auch das Mahngericht als Gericht der Hauptsache (vgl. Erwägungsgrund Nr. 13). Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO ist nach Ansicht des EuGH dahin auszulegen, dass ein laufendes Mahnverfahren als "Verfahren in der Hauptsache" im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann (EuGH v. 07.11.2019 - C-555/18; so auch LG Freiburg v. 20.08.2018 - 5 O 269/18; a.A. OLG Hamm v. 10.04.2017 - 32 SA 28/17; OLG Köln, MDR 2022, 523).

Einschlägige Zuständigkeitsvorschriften

Zu den einschlägig anzuwendenden Vorschriften gehören primär die europäischen Regelungen, wie sie sich insbesondere aus der EuGVVO sowie der EuUntVO ergeben. Die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaates bestimmt sich nach den nationalen Normen dieses Gerichts.

Deutsche Zuständigkeitsregeln