6/14.5 Sicherheitsleistung des Gläubigers

Autor: Lissner

Nicht titulierte Forderung

In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, verlangt das Gericht vor Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung vom Gläubiger die Leistung einer Sicherheit in ausreichender Höhe, um einen Missbrauch des in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens zu verhindern und sicherzustellen, dass der Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm infolge des Beschlusses entstanden ist, entschädigt werden kann, soweit der Gläubiger gem. Art. 13 EuKoPfVO für einen solchen Schaden haftet (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 EuKoPfVO). Als nicht tituliert gilt eine Forderung in diesem Kontext wohl auch dann, wenn nur ein aus einem Drittstaat stammender Vollstreckungstitel vorliegt.

Ausnahme

In Ausnahmefällen kann das Gericht von der Anforderung einer Sicherheitsleistung absehen, wenn es der Auffassung ist, dass die Sicherheitsleistung in Anbetracht der Umstände des Falls unangemessen ist (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 EuKoPfVO). Von einem Ausnahmefall kann in diesem Zusammenhang beispielsweise dann ausgegangen werden,

wenn besonders viele Gesichtspunkte für den Gläubiger sprechen, der Gläubiger aber nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Sicherheit zu leisten,

wenn die Forderung sich auf Unterhalts- oder Lohnzahlungen bezieht oder