6/3.1 Geldforderungen

Autor: Lissner

Der Forderungspfändung unterliegen grundsätzlich alle Geldforderungen, deren Erfüllung der Schuldner von einem Dritten (Drittschuldner) verlangen kann, wobei es sich auch um noch nicht fällige oder bedingte Ansprüche handeln kann.

Dagegen erstreckt sich die Forderungspfändung nicht auf

Haftungsverband der Hypothek

Forderungen, die gem. §§  1120  ff. BGB dem Haftungsverband der Hypothek unterliegen und insoweit der Forderungspfändung entzogen sind, als ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist (§  865 ZPO, §§  20, 148 ZVG). Hierunter fallen insbesondere Versicherungsforderungen für solche Gegenstände, auf die sich gem. §§  1127  ff. BGB die Hypothek erstreckt. Daneben fallen auch Miet- und Pachtzinsansprüche in den Haftungsverband der Hypothek und sind, soweit deren Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung erfolgt, der Forderungspfändung entzogen (siehe Teil 7/3.4.2);

Indossable Papiere

Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren, die gem. §  831 ZPO der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher unterliegen. Die Verwertung einer solchen Forderung erfolgt allerdings durch Überweisung nach §  835 ZPO und nicht etwa durch Versteigerung (siehe Teil 5/7);

Forderungen, die generell oder im Einzelfall unpfändbar sind (siehe Teil 6/11).

Anfechtbare Pfändung