Der Forderungspfändung unterliegen zum einen Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) und zum anderen sonstige Vermögensrechte (§§ 857 ff. ZPO) des Schuldners.
Die Vorschriften über die Pfändung und Überweisung einer Forderung sind daneben auch auf die Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs im Rahmen der Herausgabevollstreckung anzuwenden (§ 886 ZPO). Ebenso finden im Rahmen einer sogenannten Hilfspfändung die §§ 829 ff. ZPO dort Anwendung, wo es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Urkunden oder die Verwirklichung sonstiger Nebenrechte (wie z.B. der Anspruch auf Bildung eines Teilbriefs) geht.
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