6/3.6 Bedingte, befristete Forderungen

Autor: Lissner

Aufschiebend bedingte Forderung

Auch aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen können gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, DGVZ 2003, 118 = Vollstreckung effektiv 2003, 130; BGH, Urt. v. 24.11.1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286).

Hängt eine Forderung des Schuldners vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung bzw. Befristung ab, so kann diese Forderung bereits vor Bedingungs- bzw. Befristungseintritt gepfändet werden, wobei insoweit das Pfandrecht unmittelbar mit der Pfändung entsteht und nicht erst, wie bei künftigen Forderungen, mit deren Entstehung (vgl. BGH, MDR 1994, 203 zum aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruch). Die Entstehung des Anspruchs selbst hängt dann allerdings von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder bei Befristung mit dem Erreichen des vereinbarten Anfangstermins ab (BGH, Urt. v. 24.11.1988 - , Juris = NJW-RR 1989, , Rdnr. 34).