6/3.5 Gepfändete, verpfändete und abgetretene Ansprüche

Autor: Lissner

Prioritätsprinzip

Eine bereits gepfändete Forderung kann grundsätzlich erneut gepfändet werden, auch wenn diese dem vorgehenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Der Rang zeitlich unterschiedlich entstandener Pfändungspfandrechte bestimmt sich nach §  804 Abs.  3 ZPO, worin das Prioritätsprinzip zum Ausdruck kommt. Der nachrangige Gläubiger kann demnach nur dann mit einer Zahlung auf seine titulierte Forderung rechnen, wenn die gepfändete Forderung den Anspruch des besserrangigen Gläubigers übersteigt oder dieser sein Pfandrecht, etwa infolge eines begründeten Rechtsmittels, verliert.

Überweisung an Zahlungs statt

Wird die gepfändete Forderung einem vorgehenden Pfändungsgläubiger jedoch gem. §  835 Abs.  1, 2 ZPO an Zahlungs statt überwiesen, so scheidet diese Forderung aus dem Schuldnervermögen aus und eine spätere Pfändung dieser Forderung geht ins Leere.

Verpfändete Forderung