Autor: Lissner |
Die Pfändung zukünftiger Rechte setzt voraus, dass die Forderungen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sind. Hierfür muss bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, DGVZ 2003,
Aus dem Pfändungsbeschluss muss sich daher die Pfändung (auch) zukünftiger Forderungen ausdrücklich ergeben. Insoweit hat eine schlüssige Darlegung durch den Gläubiger zu erfolgen (OLG Köln, MDR 1987,
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