6/3.4 Zukünftige Forderungen

Autor: Lissner

Bestimmbarkeit der zukünftigen Forderung

Die Pfändung zukünftiger Rechte setzt voraus, dass die Forderungen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sind. Hierfür muss bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, DGVZ 2003, 118 = Vollstreckung effektiv 2003, 130; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 512; BGH, NJW 1982, 2193; OLG Köln, MDR 1987, 66). Von einer solchen Rechtsbeziehung ist grundsätzlich nur bei vertraglichen Dauer- oder Rahmenvereinbarungen auszugehen. Bloße Hoffnungen oder Erwartungen können nicht gepfändet werden.

Aus dem Pfändungsbeschluss muss sich daher die Pfändung (auch) zukünftiger Forderungen ausdrücklich ergeben. Insoweit hat eine schlüssige Darlegung durch den Gläubiger zu erfolgen (OLG Köln, MDR 1987, 66 = WM 1986, 1421).