1. Pfändbar ist der Tagessaldo am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, ferner, soweit dies zusätzlich beantragt ist, der Saldo am Ende der laufenden Rechnungsperiode.2. Beim Kontokorrent ist als Geldforderung auch der Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des zwischen den Rechnungsabschlüssen sich ergebenden Guthabens mit dem Recht, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, pfändbar. Auch diese Pfändung muß ausdrücklich beantragt und ausgesprochen werden.3. Beim Girokonto kann zwischen den förmlichen Rechnungsabschlüssen über ein Guthaben verfügt werden. Dieser Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ist pfändbar.
S. auch: LG Oldenburg, JurBüro 1982, 620; BGH, NJW 1988, 2543; BGH, NJW 1985, 863.
Hinweis zu B
So auch: BFH, NJW 1984, 1919.
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