Aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Forderung gegen Frau W L (im folgenden: Schuldnerin) in Höhe von nahezu 300.000 DM nebst Zinsen brachte der Beklagte unter dem Datum des 10. Mai 1982 ein formularmäßiges "Vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 Zivilprozeßordnung" aus, in dem es nach der Bezeichnung der titulierten Forderung unter anderem heißt:
"Wegen dieses Anspruchs steht die gerichtliche Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen
Siehe Anlage 1
(Drittschuldner) Gepfändet werden die aus der Anlage 2 ersichtlichen Ansprüche.
bevor."
In Anlage 1 sind drei Kreditinstitute, darunter die Klägerin, aufgeführt. Bei jedem Institut ist eine Kontonummer angegeben, bei der Klägerin die Nr. 1605299700.
Anlage 2 lautet:
"Gepfändet werden:
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