BGH - Urteil vom 28.04.1988
IX ZR 151/87
Normen:
ZPO § 829 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 829 Abs. 1 Kontenpfändung 1
DB 1988, 2195
DRsp IV(424)135a
JuS 1988, 65
MDR 1988, 859
NJW 1988, 2543
WM 1988, 950
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von Kontonummern

BGH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen IX ZR 151/87

DRsp Nr. 1992/2513

Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von Kontonummern

»Ist aus der Angabe der zu pfändenden Ansprüche in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu entnehmen, daß die Guthaben sämtlicher von dem Drittschuldner geführten Konten des Schuldners der Pfändung unterworfen sein sollen, so läßt die Nennung einer Kontonummer unter der in einer Anlage zu dem Beschluß enthaltenen Drittschuldnerbezeichnung allein nicht den Schluß zu, es solle nur das auf diesem Konto ausgewiesene Guthaben gepfändet sein.«

Normenkette:

ZPO § 829 Abs.3;

Tatbestand:

Aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Forderung gegen Frau W L (im folgenden: Schuldnerin) in Höhe von nahezu 300.000 DM nebst Zinsen brachte der Beklagte unter dem Datum des 10. Mai 1982 ein formularmäßiges "Vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 Zivilprozeßordnung" aus, in dem es nach der Bezeichnung der titulierten Forderung unter anderem heißt:

"Wegen dieses Anspruchs steht die gerichtliche Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen

Siehe Anlage 1

(Drittschuldner) Gepfändet werden die aus der Anlage 2 ersichtlichen Ansprüche.

bevor."

In Anlage 1 sind drei Kreditinstitute, darunter die Klägerin, aufgeführt. Bei jedem Institut ist eine Kontonummer angegeben, bei der Klägerin die Nr. 1605299700.

Anlage 2 lautet:

"Gepfändet werden: