BGH - Urteil vom 29.11.1984
IX ZR 44/84
Normen:
AGB der Banken Nr. 19 Abs. 2; BGB §§ 1209, 404 ; HGB § 357 ; ScheckG Art. 4 ; ZPO §§ 720a, 845;
Fundstellen:
BGHZ 93, 71
NJW 1985, 863
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von ordnungsgemäß ausgestellten und fristgerecht eingereichten Euro-Schecks

BGH, Urteil vom 29.11.1984 - Aktenzeichen IX ZR 44/84

DRsp Nr. 1992/4636

Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von ordnungsgemäß ausgestellten und fristgerecht eingereichten Euro-Schecks

»a) Die Wirkung des § 845 Abs. 2 ZPO tritt auch dann ein, wenn es sich bei der Pfändung, von deren Bevorstehen der Gläubiger den Schuldner nach § 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO benachrichtigt hat, um eine solche nach § 720a ZPO handelt. b) Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung einer Bank, ordnungsgemäß ausgestellte und fristgerecht eingereichte eurocheques einzulösen, wird bereits durch die Aushändigung der eurocheque-Karte und der eurocheque-Formulare an den Scheckaussteller angelegt, ihre Garantiehaftung nach Scheckbegebung nicht durch ein "neues Geschäft" im Sinne von § 357 Satz 1 HGB ausgelöst.«

Normenkette:

AGB der Banken Nr. 19 Abs. 2; BGB §§ 1209, 404 ; HGB § 357 ; ScheckG Art. 4 ; ZPO §§ 720a, 845;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch. Ihm steht auf Grund vollstreckbaren Urteils des Landgerichts D. vom 21. September 1982 - 10 O 497/81, das mit Ablauf des 28. Oktober 1982 rechtskräftig geworden ist, ein Anspruch auf Zahlung von 17.584,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1981 gegen B. R. zu (im folgenden: Schuldner).