Die BeschwF. hat angebliche Forderungen ihres Schuldners gegen 5 Notare als Drittschuldner »auf Auszahlung derzeitiger und künftiger auf Notar-Anderkonto hinterlegter Maklerprovision« gepfändet. Der Notar H, der Kaufverträge, an deren Zustandekommen der Schuldner als Makler mitgewirkt hatte, beurkundet hatte, legte gegen die Pfändung Erinnerung ein, die vom AG zurückgewiesen wurde. Auf die sofortige Beschwerde des H hat das LG den Pfändungsbeschluß aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin.
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