OLG Köln vom 17.09.1986
2 W 230/86
Normen:
ZPO §§ 829, 835, 857 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)129b-d
JMBl NRW 1987, 5
OLGZ 1987, 206
WM 1986, 1421

OLG Köln - 17.09.1986 (2 W 230/86) - DRsp Nr. 1992/9699

OLG Köln, vom 17.09.1986 - Aktenzeichen 2 W 230/86

DRsp Nr. 1992/9699

b-d. Durch schlüssige Behauptung des Gläubigers zu erfüllende Voraussetzungen für die Pfändung zukünftiger Forderungen: (b) Möglichkeit des Entstehens des verfolgten Anspruchs oder Rechts; (c-d) Bestehen einer Rechtsbeziehung, aus der das zu pfändende Recht nach seiner Art und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann; (d) daher Unzulässigkeit der Verdachtspfändung zukünftig zu hinterlegenden Maklerlohns auf einem Notar-Anderkonto, wenn die Behauptungen des Gläubigers keine Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit einer solchen Hinterlegung ergeben.

Normenkette:

ZPO §§ 829, 835, 857 ;

Die BeschwF. hat angebliche Forderungen ihres Schuldners gegen 5 Notare als Drittschuldner »auf Auszahlung derzeitiger und künftiger auf Notar-Anderkonto hinterlegter Maklerprovision« gepfändet. Der Notar H, der Kaufverträge, an deren Zustandekommen der Schuldner als Makler mitgewirkt hatte, beurkundet hatte, legte gegen die Pfändung Erinnerung ein, die vom AG zurückgewiesen wurde. Auf die sofortige Beschwerde des H hat das LG den Pfändungsbeschluß aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin.