6/3.2 Andere Vermögensrechte

Autor: Lissner

Gemäß §  857 Abs.  1 ZPO sind sonstige Vermögensrechte des Schuldners nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen pfändbar, soweit diese Rechte nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind (§§  864  ff. ZPO), keine Geld- oder Sachforderungen betreffen (§§  829  ff., 846 ff. ZPO) und nicht von den Vorschriften über die Fahrnisvollstreckung erfasst sind (§§  808  ff. ZPO).

Pfändbar nach §  857 Abs.  1 ZPO sind selbständige Vermögensrechte, d.h. Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, DGVZ 2012, 162 m.w.N.; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 44 = Rpfleger 2009, 90). Hierzu gehören u.a. Anwartschaftsrechte (Teil 6/13.1), Gesellschaftsanteile (Teil 6/13.7), Grundschulden (Teil 6/13.8.4.13), Miterbenanteile (Teil 6/13.10) usw.

Nicht zu den pfändbaren Vermögensrechten zählen:

Persönlichkeitsrechte (Namensrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Familienrechte);

akzessorische Gestaltungsrechte (BGH, NJW 1973, ) wie z.B. eine Bürgschaft, eine Hypothek oder Pfandrecht an beweglichen Sachen. Letztere erwirbt der Gläubiger nur mit Pfändung und Überweisung des Hauptrechts (BGH, NJW 1985, ). Die Pfändbarkeit von nicht akzessorischen Gestaltungsrechten richtet sich hingegen nach dem Einzelfall;