Autor: Lissner |
Gemäß § 857 Abs. 1 ZPO sind sonstige Vermögensrechte des Schuldners nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen pfändbar, soweit diese Rechte nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind (§§ 864 ff. ZPO), keine Geld- oder Sachforderungen betreffen (§§ 829 ff., 846 ff. ZPO) und nicht von den Vorschriften über die Fahrnisvollstreckung erfasst sind (§§ 808 ff. ZPO).
Pfändbar nach § 857 Abs. 1 ZPO sind selbständige Vermögensrechte, d.h. Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, DGVZ 2012,
Nicht zu den pfändbaren Vermögensrechten zählen:
Persönlichkeitsrechte (Namensrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Familienrechte); |
akzessorische Gestaltungsrechte (BGH, NJW 1973, ) wie z.B. eine Bürgschaft, eine Hypothek oder Pfandrecht an beweglichen Sachen. Letztere erwirbt der Gläubiger nur mit Pfändung und Überweisung des Hauptrechts (BGH, NJW 1985, ). Die Pfändbarkeit von nicht akzessorischen Gestaltungsrechten richtet sich hingegen nach dem Einzelfall; |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|