ZPO § 857 § 851 Abs. 1 § 851a § 835 ; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (vom 29. September 2003);
Fundstellen:
BGHReport 2009, 312
MDR 2009, 106
NJW-RR 2009, 411
Rpfleger 2009, 90
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 41/07
AG Neuruppin, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 71 M 1231/06
Pfändbarkeit von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nach der Agrarreform
BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen VII ZB 92/07
DRsp Nr. 2008/21770
Pfändbarkeit von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nach der Agrarreform
»1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrechte nach § 857ZPO grundsätzlich pfändbar.b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Zuweisung nach § 857 Abs. 1ZPO i.V. mit § 851 Abs. 1ZPO unpfändbar.c) § 851 aZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprüchen nicht anwendbar.2. a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5ZPO die Veräußerung anordnet.b) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den Zahlungsanspruch selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in der selben Region bewirtschaftet, für die der Zahlungsanspruch zugewiesen worden ist.«
Normenkette:
ZPO § 857 § 851 Abs. 1 § 851a § 835 ; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (vom 29. September 2003);
Gründe:
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