6/3.3 Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen

Autor: Lissner

Schuldnerfremde Forderung

Der zu pfändende Anspruch muss dem Schuldner tatsächlich zustehen. Die Pfändung, die sich nach dem Wortlaut des Pfändungsbeschlusses immer nur auf die "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bezieht, geht ins Leere, wenn diese Forderung dem Schuldner in Wahrheit nicht gebührt (BGH v. 11.05.2010 - IX ZR 180/08). Anders als bei der Pfändung eines schuldnerfremden Gegenstands wird die schuldnerfremde Forderung durch die Pfändung nicht verstrickt. Steht die gepfändete Forderung tatsächlich nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zu, so wird dieser mithin zwar durch die Pfändung in seinen Rechten an der Forderung nicht beeinträchtigt, dennoch besteht für diesen Dritten die Möglichkeit, der Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage zu begegnen (BGH, WM 1981, 648), da bereits der durch die Pfändung gesetzte Rechtsschein einer Verstrickung die Rechte des Dritten beeinträchtigt.

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