Autor: Lissner |
Der zu pfändende Anspruch muss dem Schuldner tatsächlich zustehen. Die Pfändung, die sich nach dem Wortlaut des Pfändungsbeschlusses immer nur auf die "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bezieht, geht ins Leere, wenn diese Forderung dem Schuldner in Wahrheit nicht gebührt (BGH v. 11.05.2010 -
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