6/4.2.3 Antragsrücknahme

Autor: Lissner

Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jederzeit zurücknehmen. Erfolgt eine solche Antragsrücknahme nach Erlass des Beschlusses, so steht dies einem Verzicht gem. §  843 ZPO gleich. Das Gericht kann den Beschluss dann zur Klarstellung aufheben.

Kosten

Die Kostentragungspflicht richtet sich auch in diesem Fall nach §  788 Abs.  1 ZPO (LG Hannover, Rpfleger 1995, 371). Nach a.A. (OLG Köln, Rpfleger 1995, 370) hat der Gläubiger die Kosten gem. §  788 Abs.  4 ZPO zu tragen, falls er nicht nachweist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch im Hinblick auf die Rücknahme sachlich notwendig war.