Autor: Lissner |
Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jederzeit zurücknehmen. Erfolgt eine solche Antragsrücknahme nach Erlass des Beschlusses, so steht dies einem Verzicht gem. § 843 ZPO gleich. Das Gericht kann den Beschluss dann zur Klarstellung aufheben.
Die Kostentragungspflicht richtet sich auch in diesem Fall nach § 788 Abs. 1 ZPO (LG Hannover, Rpfleger 1995, 371). Nach a.A. (OLG Köln, Rpfleger 1995, 370) hat der Gläubiger die Kosten gem. § 788 Abs. 4 ZPO zu tragen, falls er nicht nachweist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch im Hinblick auf die Rücknahme sachlich notwendig war.
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