6/4.2.2 Vollstreckungsforderung

Autor: Lissner

Titulierte Forderung

Neben der zu pfändenden Forderung ist auch die Vollstreckungsforderung nach Kosten, Zinsen und Hauptsache zu bezeichnen. Dabei sind die bisherigen Vollstreckungskosten, soweit nicht mittels Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert, durch Belege nachzuweisen. Zur Beschreibung von wiederkehrenden Unterhaltsforderungen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (siehe Teil 6/12.5).

Teilforderung

Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrags, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen (BGH, NJW 2008, 3147 = Vollstreckung effektiv 2008, 201).

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