BGH - Beschluß vom 08.07.2008
VII ZB 39/07
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1199
JurBüro 2008, 609
MDR 2008, 1183
NJW 2008, 3147
WM 2008, 1748
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4444/06
AG Traunstein, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 M 11445/06

Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung bei Titulierung verschiedener Geldforderungen jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe bestimmter Gegenstände

BGH, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen VII ZB 39/07

DRsp Nr. 2008/16120

Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung bei Titulierung verschiedener Geldforderungen jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe bestimmter Gegenstände

»Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F., durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 EUR, zur Zahlung von 10.481,48 EUR und zur Zahlung von 6.495,96 EUR (insgesamt 129.972,95 EUR) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde.