6/4.2.4 Kosten

Autor: Lissner

Gerichtsgebühr

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Überweisungsbeschlusses entsteht nach Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von derzeit 22 € (Stand: 01.01.2021). Diese Gebühr hat der Gläubiger gem. §  12 Abs.  6 Satz 1 GKG vorschussweise zu entrichten. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach §  829a ZPO (§  12 Abs.  6 Satz 2 GKG), ebenso bei arbeitsrechtlichen Vollstreckungstiteln (§  11 GKG).

Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen (vgl. Anm. zu GKG KV 2111). Wird daher eine im Gebührentatbestand bezeichnete Handlung in einem Verfahren (z.B. bei gemeinsamer Antragstellung) gegenüber mehreren Schuldnern beantragt, so ist auch in diesem Fall für jeden Schuldner eine Gebühr in Ansatz zu bringen (BT-Drucks. 16/6308, S. 334). Dies gilt dem Wortlaut entsprechend auch für den Fall, dass den Schuldnern ein Anspruch gemeinsam gegenüber einem (oder mehreren) Drittschuldnern zusteht, welcher nunmehr Vollstreckungsgegenstand sein soll (BeckOK KostR/Sengl, 37. Ed. 01.04.2022, GKG KV 2111 Rdnr. 5).