6/4.3 Beizufügende Unterlagen

Autor: Lissner

Dem Antrag sind zunächst die üblichen Nachweise über die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen beizulegen. Vorzulegen ist demnach die vollstreckbare Ausfertigung des Titels samt Zustellungsnachweis. Ist der Vollstreckungstitel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, ist vor Eintritt der Rechtskraft der Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung erforderlich; ansonsten kann im Rahmen des §  720a ZPO nur der Erlass eines Pfändungsbeschlusses verfolgt werden. Für einen Zug-um-Zug-Titel gilt §  765 ZPO (siehe Teil 3/9.3).

Forderungsaufstellung: Amtliche Pfändungsformulare bis zum 30.11.2023

Die nach §  2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZVFV a.F. noch bis zum 30.11.2023 verwendbaren (Alt-)Formulare bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beinhalten eine Forderungsaufstellung. Der BGH (NJW 2016, 81 = Vollstreckung effektiv 2016, 4; LG Wuppertal, JurBüro 2017, 377) hat hierzu klargestellt, dass, wenn die Forderungsaufstellung im amtlichen Formular eine vollständige Eintragungsmöglichkeit bietet, ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen ist. Dies gilt selbst bei mehreren Hauptforderungen.