Autor: Lissner |
Dem Antrag sind zunächst die üblichen Nachweise über die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen beizulegen. Vorzulegen ist demnach die vollstreckbare Ausfertigung des Titels samt Zustellungsnachweis. Ist der Vollstreckungstitel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, ist vor Eintritt der Rechtskraft der Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung erforderlich; ansonsten kann im Rahmen des § 720a ZPO nur der Erlass eines Pfändungsbeschlusses verfolgt werden. Für einen Zug-um-Zug-Titel gilt § 765 ZPO (siehe Teil 3/9.3).
Die nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZVFV a.F. noch bis zum 30.11.2023 verwendbaren (Alt-)Formulare bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beinhalten eine Forderungsaufstellung. Der BGH (NJW 2016,
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