6/4.5.1.3 Arrestatorium und Inhibitorium

Autor: Lissner

Arrestatorium

Unverzichtbarer Inhalt des Pfändungsbeschlusses ist gem. §  829 Abs.  1 Satz 1 ZPO das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (allgemeiner: "zu leisten"; vgl. Teil 6/7.5.1). Ein Pfändungsbeschluss, der dieses Leistungsverbot nicht enthält, ist nichtig, soweit es sich nicht um die Pfändung eines sogenannten drittschuldnerlosen Rechts handelt (§  857 Abs.  2 ZPO). Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch - von dem in §  857 Abs.  2 ZPO  geregelten Fall abgesehen -, ist die Forderungspfändung unwirksam. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Pfändung um die Vollziehung eines Arrestbefehls handelt (BGH v. 16.12.2020 - VII ZB 9/20, NJW 2021, 637).

Inhibitorium

Das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung bzw. die gepfändeten Ansprüche, insbesondere ihrer Einziehung, zu entziehen, ist nach §  829 Abs.  1 Satz 2 ZPO zwar auch wesentlicher Bestandteil eines Pfändungsbeschlusses, ihr Fehlen macht aber den Beschluss nicht unwirksam (vgl. Teil 6/7.4). Bei der Pfändung drittschuldnerloser Rechte ist das Gebot an den Schuldner jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung.

Zustellung an den Drittschuldner