Autor: Lissner |
Unverzichtbarer Inhalt des Pfändungsbeschlusses ist gem. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (allgemeiner: "zu leisten"; vgl. Teil 6/7.5.1). Ein Pfändungsbeschluss, der dieses Leistungsverbot nicht enthält, ist nichtig, soweit es sich nicht um die Pfändung eines sogenannten drittschuldnerlosen Rechts handelt (§ 857 Abs. 2 ZPO). Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch - von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen -, ist die Forderungspfändung unwirksam. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Pfändung um die Vollziehung eines Arrestbefehls handelt (BGH v. 16.12.2020 - VII ZB 9/20, NJW 2021, 637).
Das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung bzw. die gepfändeten Ansprüche, insbesondere ihrer Einziehung, zu entziehen, ist nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar auch wesentlicher Bestandteil eines Pfändungsbeschlusses, ihr Fehlen macht aber den Beschluss nicht unwirksam (vgl. Teil 6/7.4). Bei der Pfändung drittschuldnerloser Rechte ist das Gebot an den Schuldner jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung.
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