BGH - Beschluss vom 16.12.2020
VII ZB 9/20
Normen:
ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 835 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 228, 75
BauR 2021, 734
DZWIR 2021, 180
MDR 2021, 321
MDR 2021, 733
NJW 2021, 637
WM 2021, 254
ZInsO 2021, 379
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 440 M 10641/19
LG Leipzig, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 524/19

Erklärung des Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber dem Drittschuldner im Falle der Pfändung einer Geldforderung; Ausspruch des Arrestatoriums als konstitutiv für die Wirksamkeit der Forderungspfändung

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VII ZB 9/20

DRsp Nr. 2021/1792

Erklärung des Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber dem Drittschuldner im Falle der Pfändung einer Geldforderung; Ausspruch des Arrestatoriums als konstitutiv für die Wirksamkeit der Forderungspfändung

Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2020 - Az. 2 T 524/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 835 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 2;

Gründe

I.