6/4.5.1.4 Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs

Autor: Lissner

Bestimmtheitserfordernis

Ebenso wie der Antrag des Gläubigers (vgl. oben Teil 6/4.2.1) muss auch der erlassene Pfändungsbeschluss den gepfändeten Anspruch bzw. das gepfändete Recht so eindeutig beschreiben, dass auch für jeden Dritten erkennbar ist, worauf sich der Beschluss bezieht (vgl. OLG Brandenburg v. 08.07.2014 - 6 U 196/12). Der Pfändungsbeschluss muss die Anordnung und den Umfang der Pfändung klar und bestimmt darstellen; er muss insbesondere die zu pfändende Forderung bzw. den zu pfändenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2017, 146 = FoVo 2017, 167; BGH, InVo 2005, 363 = WM 2005, 1037).

Dazu bedarf es insbesondere

der Angabe des Anspruchsberechtigten (= Pfändungsschuldner),

des Rechtsgrunds und

des Drittschuldners (vgl. BGH, NJW 1988, 2543; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242).

Betragsangabe

Die Angabe des Betrags bzw. der Höhe einer gepfändeten Forderung ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich. Nur dort, wo andere Individualisierungsmerkmale ausscheiden, kann die Angabe eines Betrags geboten sein.

Begrenzung der Pfändung auf die Höhe des titulierten Betrags