Autor: Lissner |
Ebenso wie der Antrag des Gläubigers (vgl. oben Teil 6/4.2.1) muss auch der erlassene Pfändungsbeschluss den gepfändeten Anspruch bzw. das gepfändete Recht so eindeutig beschreiben, dass auch für jeden Dritten erkennbar ist, worauf sich der Beschluss bezieht (vgl. OLG Brandenburg v. 08.07.2014 -
Dazu bedarf es insbesondere
der Angabe des Anspruchsberechtigten (= Pfändungsschuldner), |
des Rechtsgrunds und |
des Drittschuldners (vgl. BGH, NJW 1988, 2543; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242). |
Die Angabe des Betrags bzw. der Höhe einer gepfändeten Forderung ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich. Nur dort, wo andere Individualisierungsmerkmale ausscheiden, kann die Angabe eines Betrags geboten sein.
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