6/4.5.2.3 Anfechtbarkeit des Pfändungsbeschlusses

Autor: Lissner

Mangelhafter Pfändungsbeschluss

Ist der Pfändungsbeschluss zwar mangelhaft, sind diese Mängel aber nicht so gravierend, dass sie zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führen, so ist der Pfändungsbeschluss grundsätzlich wirksam, kann aber angefochten werden.

Eine solche Anfechtbarkeit ist u.a. gegeben,

wenn die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen missachtet wurden, soweit nicht dadurch bereits eine Unwirksamkeit der Pfändung gegeben ist (vgl. oben Teil 6/4.5.2.2);

wenn gegen ein Pfändungsverbot (z.B. §  89 InsO) bzw. eine Pfändungsbeschränkung verstoßen wurde (BGH v. 02.07.2020 - VII ZA 3/19); wurde bei der Pfändung von Arbeitseinkommen die Pfändung nach §§  850  ff. ZPO beschränkt, so ist ein solcher Pfändungsbeschluss auch dann nicht anfechtbar, wenn das Einkommen des Schuldners derzeit die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, §  829 ZPO Rdnr. 18 m.w.N.) oder der pfändbare Teil des Einkommens einem vorrangigen Pfändungsgläubiger gebührt;

wenn ausnahmsweise gegen das Verbot der Überpfändung verstoßen wurde (§  803 Abs.  1 ZPO; vgl. oben Teil 6/4.4.2);

wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Gläubiger aufgetreten ist (OLG Saarbrücken, Rpfleger 1991, 513);

wenn ein Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft unzuständigerweise einen Pfändungsbeschluss erlassen hat;