Autor: Lissner |
Der Pfändungsbeschluss wird gem. § 829 Abs. 3 ZPO mit dessen Zustellung an den Drittschuldner wirksam, soweit es sich nicht um ein drittschuldnerloses Recht handelt (§ 857 Abs. 2 ZPO), wo die Zustellung an den Schuldner Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung ist. Keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses auch bei der Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung oder einer Grundschuld, wo eine wirksame Pfändung deren Eintragung im Grundbuch bzw. die Brieferlangung voraussetzt (vgl. BGH, NJW 2021, 637).
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