6/5.2 Zustellung der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung

Autor: Lissner

Persönliche Zustellung

Um die Auskunftspflicht des Drittschuldners gem. §  840 Abs.  1 ZPO auszulösen, ist neben der Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen in die Zustellungsurkunde aufzunehmen (§  840 Abs.  2 ZPO). Dies erfolgt auf Verlangen des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher (§  121 Abs.  2 GVGA). Die Zustellung kann in diesem Fall nur an den Drittschuldner persönlich erfolgen (§  121 Abs.  2 GVGA); wird dieser allerdings nicht angetroffen, ist auch eine Ersatzzustellung möglich (LG Tübingen, MDR 1974, 677).

Unterbleibt die Zustellung der Aufforderung, so kann sie nachträglich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen (ArbG Rendsburg, BB 1961, 1322).