6/7.2.2 Vollpfändung/Teilpfändung

Autor: Lissner

Kein Verbot der Überpfändung

Enthält der Pfändungsbeschluss keine Beschränkung der Höhe nach, so wird die Forderung auch dann im vollen Umfang erfasst, wenn der titulierte Anspruch einschließlich der Kosten niedriger ist (BGH, Rpfleger 2017, 565 = Vollstreckung effektiv 2017, 146; BGH, NJW 1975, 738; BGH, NJW 1986, 978). Das Verbot der Überpfändung steht dem nicht entgegen. Gemäß §  1281 Abs.  1 Satz 2 BGB darf der Gläubiger die Forderung, die ihm auch in voller Höhe überwiesen wird, jedoch nur in Höhe der beizutreibenden Forderung einziehen (BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg v. 08.11.2011 - 6 U 102/09). Ebenso darf der Drittschuldner nur insoweit an den Gläubiger leisten, als dessen Anspruch reicht. Darüber hinausgehende Zahlungen sind dem Pfändungsschuldner gegenüber unwirksam und führen nicht zum Erlöschen der Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner hat. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach §  766 ZPO  zu erheben.

Teilpfändung