6/7.5.3.1 Allgemeines

Autor: Lissner

Haftungsbeschränkung des Drittschuldners

Die Hinterlegung bietet dem Drittschuldner die Möglichkeit, Haftungsansprüche zu vermeiden. Darüber hinaus kann oftmals allein mit der "Androhung", streitige Beträge zu hinterlegen, sowohl beim Gläubiger als auch beim Schuldner die Bereitschaft, an der Klärung von Zweifelsfragen mitzuwirken, entscheidend gefördert werden.

Die Hinterlegung hat zur Folge, dass der Drittschuldner von seiner Zahlungspflicht gegenüber denjenigen Berechtigten befreit wird, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wird (§  378 BGB). Diese Berechtigten können vom Drittschuldner keine Zahlungen verlangen. Vielmehr müssen sie untereinander - notfalls im Wege einer Zivilprozesses - klären bzw. - im Fall des §  853 ZPO - durch das Vollstreckungsgericht klären lassen, wer letztlich den hinterlegten Betrag beanspruchen kann (vgl. zum Verteilungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht Teil 5/10.4).