Autor: Lissner |
§ 372 BGB eröffnet für denjenigen Zahlungspflichtigen, dem der wahre Berechtigte der Leistung nicht zuverlässig bekannt ist, die Möglichkeit, die zweifelhaften Beträge zu hinterlegen. Der Drittschuldner muss tatsächliche oder rechtliche Zweifel hinsichtlich des wirklichen Berechtigten haben. Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt, und es dem Drittschuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 7, 302,
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