6/7.5.3.2 Hinterlegung nach § 372 BGB

Autor: Lissner

Voraussetzungen

§  372 BGB eröffnet für denjenigen Zahlungspflichtigen, dem der wahre Berechtigte der Leistung nicht zuverlässig bekannt ist, die Möglichkeit, die zweifelhaften Beträge zu hinterlegen. Der Drittschuldner muss tatsächliche oder rechtliche Zweifel hinsichtlich des wirklichen Berechtigten haben. Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt, und es dem Drittschuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 7, 302, 307; BGH v. 03.12.2003 - XII ZR 238/01). Dass mit der Feststellung des wahren Berechtigten ein gewisser Arbeitsaufwand verbunden ist, genügt dabei nicht. Ebenso kann eine Hinterlegung nach §  372 BGB nicht damit begründet werden, dass der Drittschuldner Probleme bei Anwendung der Bestimmungen zur Berechnung des pfändbaren bzw. abtretbaren Lohnanteils hat.

Konkurrenz zwischen Pfändung und Abtretung