6/7.5.3.3 Hinterlegung nach § 853 ZPO

Autor: Lissner

Hinterlegungsberechtigung

Haben mehrere Gläubiger (OLGR Köln 1998, 38; im Ergebnis ebenso ArbG Köln v. 11.05.2011 - 2 Ca 9664/10) ein und denselben Anspruch gepfändet, kann der Drittschuldner die betroffene Leistung hinterlegen, wenn für ihn nicht klar erkennbar ist, an welchen der mehreren Gläubiger die Leistung zu erbringen ist. Liegen sowohl mehrere Pfändungen als auch eine oder mehrere Abtretungen vor, kann der Drittschuldner nach §  853 ZPO auch hinterlegen, wenn er Zweifel an der Rangfolge oder der Berechtigung der einzelnen Gläubiger bzw. Abtretungsempfänger hat. Treffen dagegen mehrere Abtretungen mit einer Pfändung zusammen, kann der Drittschuldner nur unter den Voraussetzungen des §  372 BGB hinterlegen (vgl. RGZ 144, 393; LG Münster, Rpfleger 1995, 78; AG Köln, MDR 1966, 931). Eine dem Drittschuldner zugestellte Vorpfändung begründet für sich allein noch kein Recht zur Hinterlegung.

Hinterlegungspflicht