Autor: Lissner |
Zwar unterliegt eine Forderungsabtretung u.U. der Anfechtung, jedoch obliegt dem Gläubiger insoweit die Beweislast hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (vgl. Teil 4/4.5.3.1). Auch ist bei einer möglichen Anfechtung zu beachten, dass die Pfändung einer anfechtbar abgetretenen Forderung nicht dadurch wirksam wird, dass der Vollstreckungsgläubiger die Abtretung erfolgreich anficht. Es bedarf vielmehr einer neuerlichen Pfändung der Forderung (BGH, NJW 1987, 1703). Erfolgt nach der Anfechtung keine erneute Pfändung, ist weder der Abtretungsempfänger gehindert, über die Forderung anderweitig zu verfügen, noch der Drittschuldner, mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger zu leisten.
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