BGH - Urteil vom 05.02.1987
IX ZR 161/85
Normen:
AnfG § 7, § 11 Abs. 2 ; BGB §§ 407, 408, 409 ; ZPO § 829, § 836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 100, 36
DB 1987, 778
DRsp I(128)166c-d
DRsp IV(438)208b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/3297
JR 1987, 410
JZ 1987, 931
JuS 1987, 911
MDR 1987, 494
NJW 1987, 1703
WM 1987, 434
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung; Nachträgliche Wirksamkeit einer ins Leere gegangenen Forderungspfändung; Vorlage der Abtretungsurkunde

BGH, Urteil vom 05.02.1987 - Aktenzeichen IX ZR 161/85

DRsp Nr. 1992/3293

Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung; Nachträgliche Wirksamkeit einer ins Leere gegangenen Forderungspfändung; Vorlage der Abtretungsurkunde

»a) Der Schuldner, der eine anfechtbar abgetretene Forderung durch Vereinbarung mit dem neuen Gläubiger (hier: Verrechnungs- oder Erlaßvertrag) zum Erlöschen bringt, ist nicht Rechtsnachfolger des neuen Gläubigers i.S. des § 11 Abs. 2 AnfG. Rechtsnachfolger ist nur, wer den anfechtbar veräußerten Gegenstand selbst oder ein davon abgezweigtes begrenztes Recht erworben hat. b) Ist eine Forderungspfändung ins Leere gegangen, weil der Vollstreckungsschuldner die Forderung vorher abgetreten hatte, wird die Pfändung und Überweisung nachträglich nicht dadurch wirksam, daß der Vollstreckungsgläubiger die Abtretung erfolgreich wegen Gläubigerbenachteiligung anficht. Es bedarf einer neuen Pfändung und Überweisung der Forderung aufgrund des im Anfechtungsprozeß gegen den Abtretungsempfänger ergangenen Urteils. Anderenfalls ist weder der Abtretungsempfänger gehindert, über die Forderung anderweitig zu verfügen, noch der Drittschuldner, mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger zu leisten.