6/8.4 Pfändung des Rückgewähranspruchs

Autor: Lissner

Erfolgt die Abtretung von Ansprüchen zur Absicherung einer Forderung, die dem Abtretungsempfänger gegen den Abtretenden zusteht, so hat der Abtretende einen pfändbaren Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Anspruchs, sobald der Sicherungszweck erfüllt ist. Anstelle eines schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs kann die Sicherungsabrede auch die durch Erfüllung des Sicherungszwecks auflösend bedingte Abtretung vorsehen. In diesem Fall steht dem Abtretenden ein Anwartschaftsrecht zu, das der Pfändung unterworfen ist (vgl. LG Verden, Rpfleger 1986, 394).

Inhalt der Sicherungsabrede

Enthält die Sicherungsabrede keine Regelung zur Rückabtretung der abgetretenen Forderung, besteht ein Anspruch des Abtretenden aus §  812 BGB (LG Münster, Rpfleger 1991, 379). Auch dieser Anspruch ist pfändbar.

Die Pfändung der genannten Rückübertragungsansprüche bzw. des Anwartschaftsrechts setzt sich nach erfolgter Rückübertragung bzw. nach Eintritt der auflösenden Bedingung an dem jetzt wieder dem Schuldner zustehenden Anspruch fort (Behr, Rpfleger 1990, 244).

Praxistipp

Aus diesen Überlegungen heraus ergibt sich für nachrangige Pfändungsgläubiger folgende interessante Befriedigungsmöglichkeit: