7/7.11.2.1 Ermittlung der vorgehenden Belastungen

Autor: Wilhelm

Umfang der Valutierung vorgehender Rechte

Ausgehend vom Wert des Versteigerungsobjektes ist zunächst abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen die eigene Forderung bedient wird. Man sollte sich dabei nicht darauf beschränken, die Nominalbeträge der vorgehenden Grundpfandrechte und daraus zu befriedigende Zinsen der Rangklasse 4 zu addieren. Für die letztendliche Zuteilung eines Erlösanteils ist nicht die aus dem Grundbuch ersichtliche dingliche Belastung ausschlaggebend, sondern die Höhe der Valutierung dieser Rechte.

Ermittlungen des Gläubigers

Zur Feststellung, inwieweit dingliche Rechte noch valutiert sind, kann sich der nachrangige Gläubiger nicht auf die Anmeldungen der Gläubiger zum Verteilungstermin verlassen, da die Praxis, den gesamten dinglichen Anspruch anzumelden, bei den Grundschuldgläubigern weit verbreitet ist. Nur wenige dieser Gläubiger verzichten bereits im Vorfeld (durch Eintragung des Verzichts) oder durch eine entsprechende Minderanmeldung zum Verteilungstermin auf die Möglichkeit, den gesamten dinglichen Anspruch geltend zu machen.

Praxistipp!

Lassen Sie sich bereits im Vorfeld geschäftlicher Verbindungen, also vor Ausreichung eines Darlehens, im Hinblick auf später notwendige Ermittlungen vom Schuldner eine Ermächtigung zur Einholung von Auskünften gegenüber den vorgehenden Grundpfandrechtsgläubigern erteilen.