7/7.11.2.4 Ausbietungsgarantie

Autor: Wilhelm

Gründe für eine Garantieerklärung

Die Erfahrungen in der Praxis zeigen immer wieder, dass auch Interessenten, die im Vorfeld ein Mitbieten bis zu einem bestimmten Preis fest zugesagt haben, entweder gar nicht zum Termin erscheinen oder im Termin nicht mitbieten. Der Gläubiger findet sich dann im Termin trotz guter Vorbereitung ohne ernsthaften Bieter und läuft Gefahr, dass der Versteigerungstermin erfolglos verläuft. Auch wenn ein Interessent im Vorfeld des Termins die Abgabe eines Gebots fest zugesagt hat, können daraus grundsätzlich keine Verpflichtungen hergeleitet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Interessent durch eine notariell beurkundete Ausbietungsgarantie oder durch eine sogenannte Ausfallverhütungsgarantie gebunden hat. Ein Interessent kann zur Abgabe einer solchen Garantie z.B. dadurch bewegt werden, dass ihm die Bank zusagt, keine weiteren Bemühungen hinsichtlich der Verwertung des Objekts zu unternehmen. Auch das Angebot einer günstigen Finanzierung des Meistgebots kann einen Interessenten veranlassen, eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben. Ebenso die Zusage der Bank, von allen anderen Bietern Sicherheit zu verlangen, oder das Versprechen der Bank, die Erteilung des Zuschlags weder durch Stellung eines Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG noch durch eine Einstellungsbewilligung zu verhindern.