7/7.12 Versteigerungstermin und Zuschlag

Autor: Wilhelm

Allgemeines

Der entscheidende Teil des Versteigerungsverfahrens ist der Versteigerungstermin. Dieser ist öffentlich. Grundsätzlich muss daher jedermann die Möglichkeit haben, an der Zwangsversteigerung teilzunehmen, um den in §  169 GVG niedergelegten Öffentlichkeitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips zu gewährleisten, LG Hildesheim, Beschluss vom 24.08.2021 - 5 T 166/21.

Erst im Laufe des Termins zeigt sich, ob die Terminvorbereitung ausreichend war und für den Gläubiger ein befriedigendes Ergebnis bringt. Auch wenn sich im Vorfeld des Termins viele Interessenten gemeldet haben und diese, ohne sich durch eine Ausbietungsgarantie oder Grundschuldausfallgarantie zu binden, Interesse bekundet haben, kommt es häufig vor, dass im Versteigerungstermin keiner dieser Interessenten erscheint oder trotz deren Anwesenheit kein entsprechendes Gebot abgegeben wird. Ein Anhaltspunkt für die Anzahl der erscheinenden Bietinteressenten ist die Vielzahl der im Vorfeld der Versteigerung eingehenden Sicherheitsleistungen.

Es muss regelmäßig während des Versteigerungstermins versucht werden, mit den anwesenden Interessenten zu verhandeln und diese zum Bieten zu animieren. Dies gilt auch für Interessenten, mit denen bereits im Vorfeld ausgiebig verhandelt wurde, da manche Interessenten während des Termins den »Mut« zum Mitbieten verlieren