Autor: Wilhelm |
Das Vollstreckungsgericht hat das Grundbuchamt um Eintragung i.S.d. § 38 GBO zu ersuchen, wenn der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig ist (§ 130 ZVG). Damit wird das aufgrund des Zuschlags unrichtig gewordene Grundbuch berichtigt. Einzutragen ist der durch den Zuschlag zum Eigentümer gewordene Ersteher. Die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehenbleibenden Rechte sind ebenso wie der Versteigerungsvermerk zur Löschung zu bringen.
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